Mit der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes EDL-G am 6. März 2015 hat der Bundesrat die Verpflichtung zur Durchführung von EnergieAudits beschlossen. Es geht hierbei nicht mehr nur um die individuelle Initiative zur Einsparung von Primärenergie, sondern um eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene verpflichtende Maßnahme für Unternehmen, die gemäß der Definition der EU sogenannte Nicht-KMU sind.
Als Unternehmen gilt dabei jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Damit gelten die Verpflichtungen nicht nur für Kapitalgesellschaften oder produzierende Betriebe, sondern – unabhängig von der Rechtsform oder Branche – für alle Unternehmen, bei denen die Mitarbeiterzahl, der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme festgelegte Schwellenwerte übersteigen.
Werden
• mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigt,
• übersteigt der Jahresumsatz 50 Mio. Euro oder
• die Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro
gilt das Unternehmen als Nicht-KMU und unterliegt der Auditpflicht.
Betroffene Unternehmen mussten erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 ein EnergieAudit durchführen und seither mindestens alle vier Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Audits.
Unternehmen sind von der Pflicht freigestellt, wenn sie zum o.g. Zeitpunkt ein EnergieManagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben.
Ist ihr Unternehmen von der Durchführungspflicht eines EnergieAudits auf Grund des EDL-G betroffen? Dann sollten Sie umgehend mit uns Kontakt aufnehmen und einen Besuchstermin in Ihrem Unternehmen vereinbaren.
Die Ziele dieses Erstgespräches sind das persönliche Kennenlernen, das Kennenlernen Ihres Unternehmens, der Informationsaustausch zu Standorten, Prozessen und Energieverbrauchsdaten als Basisinformation für unser Leistungsangebot.